Handwerker haftet nicht ...
onlineurteile.de - Ein größeres Gebäude wurde grundlegend saniert. Fachleute des Auftraggebers hatten für die Arbeiten und das dabei einzusetzende Material ein verbindliches Leistungsverzeichnis erstellt. Unter anderem sollte ein Heizungsfachbetrieb einige Stahlheizkörper der Heizungsanlage gegen Aluminiumheizkörper austauschen. Schon kurze Zeit später begannen die neuen Heizkörper zu korrodieren. Als der Auftraggeber vom Handwerker verlangte, die Mängel zu beseitigen, wies der jede Verantwortung kühl von sich: Er habe schließlich das Material nicht ausgesucht.
Die Klage des Auftraggebers auf Schadenersatz scheiterte beim Oberlandesgericht Brandenburg (13 U 103/03). In der Regel müsse zwar der Auftragnehmer ein "funktionsfähiges Werk" liefern und dafür (ohne Rücksicht auf eventuelles Verschulden) einstehen, so die Richter. Hier sei jedoch der Mangel allein auf die Anordnungen des Bauherrn zurückzuführen. Deshalb müsse der Auftraggeber geradestehen für das, was er (bzw. seine Baufachleute) anordnete(n).
Ein vom Gericht beauftragter Experte bestätigte, dass der Handwerker entsprechend den VDI-Richtlinien und den anerkannten Regeln der Technik gearbeitet hatte. Die Mischinstallation von Stahl- und Aluminiumheizungen verursache Korrosion, erklärte der Experte. Das habe seinerzeit aber noch niemand gewusst, gesichertes Wissen darüber existiere erst seit kurzem.
Aufgrund dieser Aussage ging der Heizungsbauer als Sieger aus dem Prozess hervor. Der Auftragnehmer dürfe sich auf das Leistungsverzeichnis des Auftraggebers verlassen, urteilten die Richter. Nach dem damaligen Stand des Fachwissens habe der Installateur gegen Aluminiumheizkörper keine Bedenken anmelden müssen. Wenn der Bauherr bestimmtes Material verbindlich vorschreibe, hafte der Auftragnehmer nicht für Materialfehler und deren Folgen.