Handwerker = Hausmeister?
onlineurteile.de - Ein Installateur gewann den Prozess gegen seine Berufsunfähigkeitsversicherung, die ihn dazu zwingen wollte, als Hausmeister zu arbeiten. Wegen eines Bandscheibenleidens konnte der selbstständige Gas- und Wasserinstallateurmeister seinen Beruf nicht mehr ausüben und beantragte Leistungen von der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Diese zahlte eine Weile (766 Euro monatlich), stellte sich dann aber auf den Standpunkt, der Handwerksmeister könne sich noch sehr gut sein Brot als Hausmeister verdienen. Bevor er seinen schlecht laufenden Ein-Mann-Betrieb aufgab, habe er nicht viel mehr verdient als ein Hausmeister.
Wenn der kranke Versicherungsnehmer anstelle seines bisherigen Berufs eine andere, vergleichbare Tätigkeit ausüben kann, muss die Versicherung nicht einspringen. Im Prinzip ist es auch möglich, einen zuvor Selbstständigen auf eine abhängige Beschäftigung zu verweisen. Doch im konkreten Fall setzte sich der Handwerksmeister durch. Ob zwei Tätigkeiten miteinander zu vergleichen sind, hängt nicht allein vom monatlichen Einkommen ab, hielten die Richter des Oberlandesgerichts Celle dem Versicherer entgegen (4 U 159/04).
Ein Hausmeister benötige nicht die für den Beruf des selbstständigen Handwerksmeisters erforderliche Ausbildung und Erfahrung, sondern deutlich geringere Kenntnisse und Fähigkeiten. Zwar könne handwerkliches Geschick einem Hausmeister nützen, diese Fähigkeit sei aber nicht mit den Voraussetzungen für den Erwerb eines Meisterbriefes vergleichbar. Ein Hausmeister könne auch nicht frei disponieren wie der Leiter eines Meisterbetriebs (Kundenpflege, Buchführung und Kalkulation, Materialeinkauf etc.), er führe vielmehr weisungsgebunden kleine Reparaturen aus.
In der Gesellschaft genieße dieser Beruf daher viel geringeres Ansehen als der eines Handwerksmeisters. Die Tätigkeit als Hausmeister entspreche also keineswegs der Lebensstellung, die der Installateur bis zu seiner Krankheit gehabt habe, sondern wäre ein spürbarer sozialer Abstieg. Aus diesem Grund habe der Installateur Anspruch auf Rente vom Versicherungsunternehmen.