Handwerksbetrieb setzt Asbestfasern frei

Wohnungseigentümer fordert Entschädigung für potenziellen Gesundheitsschaden

onlineurteile.de - In einem Mehrfamilienhaus mit Eigentumswohnungen hatte es im Keller einen Wassereinbruch gegeben. Ein auf solche Arbeiten spezialisierter Handwerksbetrieb wurde damit beauftragt, den Schaden zu beseitigen. Doch die Firma arbeitete unsachgemäß und setzte im Keller Asbestfasern frei. Der Staub verteilte sich im ganzen Haus. Der Eigentümer einer Parterrewohnung zog vor Gericht und verlangte die Feststellung, dass der Handwerker für alle Folgen einzustehen hat, die durch seinen Pfusch künftig entstehen.

Das Oberlandesgericht Koblenz gab ihm Recht (1 U 1380/10). Da die Mitarbeiter des Handwerksbetriebs nicht sorgfältig arbeiteten, sei die Raumluft im gesamten Gebäude mit asbesthaltigem Staub belastet. Auch wenn noch kein Bewohner akut erkrankt sei, stehe fest, dass das die Gesundheit schädigen könne. Wer Asbestfasern ausgesetzt sei, habe ein erhöhtes Risiko, an Lungenkrebs zu erkranken und vorzeitig zu sterben.

Auch wenn die Folgen erst in der Zukunft zu spüren sein werden: Dieser Eingriff in das "absolute Rechtsgut Gesundheit" begründe einen Anspruch auf Schadenersatz, den der Betroffene im Fall des Falles später geltend machen könne. Das sei so ähnlich, wie wenn jemand mit einem Krankheitserreger infiziert werde: Auch da sei seine Gesundheit schon zu einem Zeitpunkt beeinträchtigt, an dem die Krankheit noch gar nicht ausgebrochen sei. Ganz zu schweigen von der psychischen Belastung, die das Wissen um die potenziellen Konsequenzen der Asbestexposition auslöse.