Handwerksbetrieb zeigt im Internet Badezimmer-Fotos
onlineurteile.de - Ein SHK-Handwerksbetrieb (Sanitär - Heizung - Klima) sanierte im Haus einer Kundin das Bad, baute eine Dusche ein und installierte neue Armaturen usw. Die Inhaberin des Betriebs dokumentierte den Fortschritt der Arbeiten mit Fotos, nahm "Vorher - Nachher"-Bilder auf. Auf ihrer Firmen-Homepage veröffentlichte die Geschäftsfrau anschließend vier der Fotos. Sie waren nicht mit Namen oder Anschrift der Kundin versehen.
Die Frau war trotzdem empört, als sie ein paar Jahre später die Bilder von ihrem Badezimmer im Internet entdeckte. Sie verlangte vom SHK-Unternehmen 2.000 Euro Entschädigung, weil es mit der nicht genehmigten Publikation von Fotos ihre Persönlichkeitsrechte verletzt habe. Die Klage wurde vom Amtsgericht Donaueschingen abgewiesen (11 C 81/10).
Die Unternehmerin habe die Fotos zwar ohne Wissen der Kundin ins Internet gestellt, räumte der Richter ein. Aber das Persönlichkeitsrecht der Kundin sei dadurch nicht berührt. Neutrale Beobachter der Homepage des Handwerksbetriebs könnten von den Fotos keinerlei Rückschluss auf die Person der Kundin ziehen. Namen oder Adresse der Kundin würden im Internet nicht genannt.
Bei dem Bad auf den Bildern könnte es sich um jedes beliebige Badezimmer handeln. Es gebe kein Merkmal, mit dem die Besitzerin des Badezimmers identifiziert werden könnte oder das Schlüsse auf ihre Persönlichkeit erlauben würde. Persönlichkeitsrechte könnten durch eine Publikation nur beeinträchtigt sein, wenn ein Zusammenhang zur Person bestehe.