"Handy für 1 DM!"
onlineurteile.de - Ein Unternehmen der Unterhaltungselektronik, das auch Mobiltelefone mit Netzkartenverträgen vertreibt, bot in Werbeanzeigen ein Handy für 1 DM an. Das Handy groß im Bild; unter einer großen, schwarzen "1" befand sich ein Kasten mit dem Hinweis, dass dieser Preis nur "in Verbindung mit einem Netzkartenvertrag" gilt. Es folgte eine Übersicht über die Tarife. Am unteren Ende des Kastens stand in sehr kleiner Schrift eine Fußnote, in der auf "einmalige Aktivierungskosten" von 49 Euro hingewiesen wurde.
Ein Konkurrenzunternehmen hatte mit seiner Unterlassungsklage gegen die Werbeanzeige beim Bundesgerichtshof Erfolg (I ZR 252/02). Sie sei irreführend, weil der groß herausgestellte Preis von 1 DM als Lockmittel diene und von den Folgekosten für den Kartenvertrag ablenke. Handy und Kartenvertrag so zu verknüpfen, stelle unlauteren Wettbewerb dar, weil "1 DM" nur ein Scheinpreis sei.
Wirtschaftlich mache es für den Kunden keinen Unterschied, ob er ein Telefon für 1 DM erwerbe und für die Aktivierung des Vertrags 49 DM berappen müsse oder ob ihm für das Telefon 50 DM berechnet würden. Deshalb hätte das Unternehmen in der Anzeige leicht erkennbar und gut lesbar auf die Aktivierungskosten aufmerksam machen müssen.
Bei Kopplungsangeboten müssten die Preisangaben besonders transparent sein, erklärten die Bundesrichter. Dabei sei die Versuchung groß, einen Teil des Angebots in der Werbung als besonders günstig anzupreisen, belastende Bestandteile des Preises dagegen zu verstecken.