Handygebühren nicht belegt

Telefongesellschaft kann nicht auf Zahlung bestehen

onlineurteile.de - Die Kundin hatte mit der Mobilfunkgesellschaft einen Netzkartenvertrag über 24 Monate abgeschlossen. Für die Abrechnungen beantragte sie Einzelgesprächsnachweis. Schon bei der ersten Abrechnung widersprach die Kundin einigen der angesetzten Beträge und zahlte die Gebühren nur zum Teil. Das Gezerre dauerte einige Monate, bis schließlich die Kundin ihre SIM-Karte für abgehende Gespräche sperren ließ. Daraufhin kündigte die Telefongesellschaft den Vertrag und forderte per Klage ausstehende Gebühren in Höhe von 1460 Euro - ohne Erfolg.

Das Unternehmen habe seine Forderung nicht ausreichend begründet, entschied das Amtsgericht Köln (122 C 149/02). Die Rechnungen enthielten nur Zusammenstellungen von Gruppenentgelten (z.B. Rubrik D2, Mailbox etc.), aber keine Einzelgesprächsnachweise. Alle Nummern begännen mit 04900, der Nummer der Versendezentrale. So seien für die Kundin die angewählten Teilnehmer nicht zu überprüfen, ebensowenig Zeitpunkt und Dauer der Gespräche. Warum es dem Unternehmen nicht möglich sein sollte, neben der Rufnummer der Versendezentrale die angewählten Teilnehmer anzugeben, sei nicht nachzuvollziehen.

Vergeblich berief sich die Telefongesellschaft auf ihre Pflicht, im Interesse des Datenschutzes nach 80 Tagen die Verbindungsdaten zu löschen. Diese Verpflichtung rechtfertige es nicht, den Kunden unvollständige Gebührenabrechnungen vorzulegen, konterte das Gericht. Sie dürfe die Daten nur löschen, wenn die Kunden ihre Rechnung nicht beanstandeten (innerhalb von 80 Tagen nach dem Verschicken der Rechnung). Im konkreten Fall habe die Kundin jedoch kontinuierlich Posten der Abrechnungen bestritten. In so einem Fall müsse das Unternehmen die berechneten Verbindungen im Einzelnen nachweisen oder es habe keinen Anspruch auf Gebühren.