Hartz-IV-Antrag nicht angekommen?
onlineurteile.de - Eine Frau aus dem Kreis Heinsberg bezog bis Ende Januar 2006 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz-IV). Am 28. Februar stellte sie einen Verlängerungsantrag. Die zuständige ARGE (Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung) bewilligte weitere Hartz-IV-Leistungen erst ab März, weil die Frau ihren Antrag 27 Tage zu spät gestellt hatte.
Sie habe den Verlängerungsantrag schon im Dezember 2005 an die ARGE geschickt, behauptete die Hartz-IV-Empfängerin. Wenn die Post den Brief verliere, könne das nicht zu ihren Lasten gehen. Die Frau klagte die Grundsicherung für den Februar ein, unterlag jedoch beim Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen (L 9 AS 69/07).
Hartz-IV-Leistungen würden nur auf Antrag gewährt, so das LSG. Ausschlaggebend sei der Tag, an dem der ARGE der Antrag zugehe. Im Zweifelsfall müsse der Antragsteller beweisen, dass das Gesuch tatsächlich bei der Behörde angekommen sei. Niemand dürfe sich darauf verlassen, dass ein zur Post gegebener Brief den Empfänger erreiche.
Wie es vorgeschrieben sei, habe die ARGE für den Kreis Heinsberg die Hartz-IV-Empfängerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie Verlängerung beantragen müsse, bevor der Bewilligungszeitraum abgelaufen sei. Nur dann könnten die Grundsicherungsleistungen ohne Unterbrechung gezahlt werden. (Die Frau hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.)