Hartz-IV-Empfänger braucht Zeit für die Arbeitssuche
onlineurteile.de - Seit Januar 2005 bezog der Mann Arbeitslosengeld II. Im März 2007 forderte ihn die ARGE (Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung) auf, sich zu einem so genannten 1-Euro-Job zu verpflichten (es handelte sich um eine Arbeitsgelegenheit von 30 Stunden wöchentlich; Dauer: drei Monate, Aufwandsentschädigung: 1,25 Euro pro Arbeitsstunde).
Der Arbeitsuchende weigerte sich, eine entsprechende Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Begründung: Die Arbeitsgelegenheit sei zu weit von seiner Wohnung entfernt; da müsse er ja für die Fahrten mehr ausgeben, als er an Aufwandsentschädigung bekomme.
Auf die Ablehnung des Mannes reagierte die ARGE mit einer Sanktion. Sie kürzte sein Arbeitslosengeld II (345 Euro) um 30 Prozent. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hob den Bescheid auf (L 3 AS 127/08). Die Richter hielten das "Job-Angebot" für unzumutbar.
Zwar müsse ein erwerbsfähiger Hilfeempfänger jede ihm angebotene (zumutbare) Arbeit übernehmen, betonten sie. Er müsse aber auch die Möglichkeit haben, seine Hilfebedürftigkeit zu beenden und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Stelle zu suchen. Das sei aufwendig (Lesen von Anzeigen und anderen Angeboten, Schreiben von Bewerbungen, Besuche bei möglichen Arbeitgebern und bei der Agentur für Arbeit etc.).
Bei einer Arbeitszeit von 30 Stunden pro Woche bleibe dafür zu wenig Zeit - zumindest dann, wenn der Hilfeempfänger für den 1-Euro-Job auch noch täglich zwei Mal 45 Minuten Wegstrecke zurücklegen müsse. So eine Vereinbarung sei für den Hartz-IV-Empfänger unzumutbar.