Hartz-IV-Empfängerin will ihre Wohnung renovieren

Sozialbehörde übernimmt die Kosten nur, wenn die Mieterin renovieren muss

onlineurteile.de - Eine Empfängerin von Grundsicherung für Arbeitsuchende wollte ihre Wohnung renovieren und beantragte beim Jobcenter die Übernahme der Kosten. Doch der Sachbearbeiter sah im Mietvertrag genau nach und stellte fest, dass der Vertrag fixe Fristen für Renovierungsmaßnahmen vorsah. Solche "starren Fristenpläne" sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unzulässig, weil sie die Mieter benachteiligen.

Aus diesem Grund lehnte der Sachbearbeiter den Antrag der Mieterin ab: Sie sei - wegen der unwirksamen Klausel zu Schönheitsreparaturen - nicht dazu verpflichtet, die Wohnung zu renovieren. Daher müsse die Sozialbehörde die Kosten nicht tragen. Vergeblich forderte die Frau vom Träger der Grundsicherung die Kostenübernahme. Auch beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen bekam das Jobcenter Recht (L 7 AS 60/09).

Zu den Kosten der Unterkunft, die der Träger der Grundsicherung im Prinzip übernehmen müsse, gehörten zwar auch die Kosten notwendiger Schönheitsreparaturen. Unumgänglich seien diese jedoch nur, wenn der Vermieter darauf einen Rechtsanspruch habe. Entfalle dieser Anspruch wegen einer unwirksamen Klausel im Mietvertrag, müsse die Sozialbehörde nicht einspringen. Das Jobcenter sei nicht verpflichtet, zu Lasten der Allgemeinheit dem Vermieter Renovierungskosten abzunehmen.