Hartz-IV und Miete (1)
onlineurteile.de - Nach längerer Suche fand eine Frau, die Arbeitslosengeld II (= Hartz-IV-Leistungen) bezog, eine Wohnung. Sie vereinbarte mit dem Vermieter eine Miete, von der beide wussten, dass sie von der Sozialbehörde als angemessen angesehen und übernommen wird (in Berlin heißt der Leistungsträger Jobcenter).
Zusätzlich verlangte der Vermieter jedoch von der Mieterin 70 Euro im Monat. Die Frau akzeptierte dies, weil sie aus persönlichen Gründen besonderen Wert auf genau diese Wohnung legte. Doch das Budget war zu knapp, um monatlich 70 Euro abzuzweigen. Die Mieterin blieb die Zusatzmiete schuldig.
Die Zahlungsklage des Vermieters scheiterte beim Landgericht Berlin (62 S 254/06). Die Zusatzvereinbarung schädige zwar nicht die Allgemeinheit - das Jobcenter fördere ohnehin nur angemessene Ausgaben für Unterkunft -, wohl aber die Arbeitslosengeld-II-Empfängerin. Der Vermieter habe vorsätzlich sittenwidrig gehandelt, deshalb müsse er die Mieterin so stellen, als wäre die Vereinbarung nicht getroffen worden.
Einerseits habe er sich mit dem Jobcenter einen zahlungskräftigen Mietgaranten gesichert, andererseits habe er eine marktgerechte Miete kassieren wollen. Dabei sei sich der Vermieter durchaus der Tatsache bewusst gewesen, dass die Mieterin die - "schwarz" am Jobcenter vorbei zu zahlende - Zusatzmiete vom überaus knapp kalkulierten Arbeitslosengeld bestreiten musste.