Hat sich Elvis zu billig verkauft?

Abfindung kassiert: Einnahmen aus der Verwertung seiner Songs stehen der Plattenfirma zu

onlineurteile.de - Das Recht, die Werke eines Künstlers zu verwerten, geht mit seinem Tod auf die Erben über. So kann sich jetzt z.B. die Familie von Michael Jackson über reichliche Einkünfte freuen - werden seine Hits doch seit seinem Tod wieder häufiger im Radio gespielt und auf CDs verkauft. Die Inhaber der Rechte an den Aufnahmen von Elvis Presley gehen dagegen leer aus.

Denn Elvis hatte 1973, vier Jahre vor seinem Tod, mit seiner Plattenfirma einen Abfindungsvertrag geschlossen. Mit einigen Millionen Dollar fand sie den Sänger "ein für allemal" ab, seither gehen alle Einnahmen aus der Verwertung seiner Songs auf das Konto der Plattenfirma. Gestützt auf deutsche Gesetze, wollten die in einer Gesellschaft organisierten Rechteinhaber wenigstens hierzulande (mit)verdienen.

Denn 1990 wurden in Deutschland die Schutzfristen für Tonaufnahmen von 25 auf 50 Jahre verlängert. Wenn man mit dem Urheberrecht weitere 25 Jahre Einnahmen erzielen könne, sei daran gemessen der Abfindungsbetrag von 1973 viel zu niedrig, argumentierte die Gesellschaft. Das rechtfertige einen Nachschlag. Eine Nachvergütung stehe Künstlern nach deutschem Recht (seit 2002) auch dann zu, wenn ihre Einnahmen und die Erlöse des Verwerters in auffälligem Missverhältnis stünden.

Die Klage gegen die Plattenfirma auf einen Nachschlag von 1,3 Millionen Euro scheiterte beim Landgericht München I (21 O 25511/10). Elvis habe sich die Nutzung seiner Verwertungsrechte abkaufen lassen, so das Gericht. Im Abfindungsvertrag stehe klipp und klar, dass mit der einmaligen Abfindung auch später entstehende Ansprüche auf Nachzahlung abgegolten sein sollten. Da herrscht Vertragsfreiheit: Der Sänger hätte mit der Plattenfirma auch eine Nachvergütung vereinbaren können, das habe er aber nicht getan.