Haus brannte ab: Ursache unklar

Gebäudeversicherung deutet Spekulationen des Hauseigentümers als "arglistige Täuschung"

onlineurteile.de - Im Herbst 2008 war das Einfamilienhaus von Herrn P bei einem Brand völlig zerstört worden. P wurde nachts mit einer Rauchgasvergiftung im Krankenhaus eingeliefert. Bei der ersten Vernehmung in der Klinik erzählte er den Polizisten, vielleicht sei sein Heizlüfter auf der Terrasse zu heiß geworden. Später nahm er das zurück und vermutete, das Leitungsnetz in der Küche könnte überlastet gewesen sein.

Die Polizei konnte die Brandursache letztlich nicht klären. Ermittlungen gegen P wegen fahrlässiger Brandstiftung wurden eingestellt. Die Gebäudeversicherung versuchte, dem Versicherungsnehmer P einen Strick aus seinen Spekulationen über die Brandursache zu drehen. Sie warf ihm arglistige Täuschung vor — was ihr die Zahlung erspart hätte.

Arglistige Täuschung setze ein vorsätzliches, bewusstes Verhalten voraus, hielt das Oberlandesgericht Jena dem Versicherer entgegen: zielstrebiges Handeln mit dem Zweck, den Versicherer zur Zahlung zu bewegen (4 U 302/11). Herr P habe aber offenkundig nur (in der Brandnacht unter Schock!) wilde Vermutungen darüber angestellt, was los gewesen sein könnte.

Dass er erst an den Heizlüfter denke und ihm am nächsten Tag einfalle, dass er das Gerät gar nicht eingeschaltet hatte, sei mit dem Schock leicht zu erklären. Dass er seine erste Äußerung zurücknahm, nach einigem Nachdenken und konfrontiert mit den Berichten der Polizei, belege keine bewusste Irreführung.

Zumal die Faktenlage immer diffuser geworden sei. Weder aus dem Bericht der Polizei, noch aus dem Gutachten des Landeskriminalamts sei eindeutig eine Schadensursache abzuleiten (Heizlüfter, überlastetes Leitungsnetz, durchgeschmorte Verlängerungskabel: alles sei möglich, ausgeschlossen sei nur vorsätzliche Brandstiftung).

Warum die Kriminalpolizei nicht weiter ermittelt und einen Brandsachverständigen eingeschaltet habe, sei nicht nachvollziehbar. Fest stehe nur, dass nichts feststehe. Also sei es auch der Versicherung nicht gelungen zu beweisen, dass der Versicherungsnehmer den Brand fahrlässig verschuldet habe. Also müsse sie den Schaden regulieren: Wenn die Versicherung P in Bezug auf die Brandursache arglistige Täuschung vorwerfe, sei sie dafür beweispflichtig.