Hausbesitzer wollen ihre Toilette mit Regenwasser spülen ...
onlineurteile.de - Bayerische Häuslebauer bauten in ihr Einfamilienhaus eine Regenwassernutzungsanlage für WC-Spülung und Gartenbewässerung ein. Da bei der Wasserversorgung Anschluss- und Benutzungszwang besteht, mussten sich die Hausbesitzer diese Anlage vom kommunalen Wasserversorger genehmigen lassen.
Doch der legte sich quer. Wenn das Schule mache, sinke sein Absatz dramatisch, argumentierte der kommunale Zweckverband. Dann wäre die örtliche Trinkwasserversorgung nicht mehr wirtschaftlich und den Kunden drohten höhere Wassergebühren. Nur den Garten dürften die Hausbesitzer mit gesammeltem Regenwasser gießen; für die Toilettenspülung müssten sie ihm Wasser abnehmen.
Die Hauseigentümer zogen vor Gericht und setzten sich beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof durch (4 BV 05.1037). Im Prinzip sei es vernünftig, Regenwasser einzusetzen, erklärten die Richter, und pochten auf den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen: Es entspreche nicht unbedingt dem Allgemeininteresse, Trinkwasser aus großen Tiefen zu fördern und weiterzuleiten, um es zum Reinigen von Ställen oder in Toiletten zu benützen. Allerdings: Wenn so viele Bürger mit Regenwasser spülten, dass tatsächlich für die übrigen Wasserabnehmer der Wasserpreis massiv steigen würde, dürfe und müsse der Wasserversorger reagieren und auf Abnahme bestehen.
Welche Wassergebühr sei noch zumutbar? Um diese Frage zu beantworten, müsse man auch die Wasserpreise anderer Versorger berücksichtigen. Vertretbar sei der Wasserpreis, solange er den durchschnittlichen Preis in der Region nicht spürbar überschreite. Im konkreten Fall liege der Wasserversorger (mit einer Verbrauchsgebühr von 0,94 Euro pro Kubikmeter Wasser) im Vergleich mit den anderen Anbietern im Landkreis zwar im oberen Bereich, andere Kommunen verlangten aber mehr. Hier sei noch Spielraum für eine moderate Erhöhung. Daher müsse der Wasserversorger den Antrag der Hauseigentümer akzeptieren.