Hauseigentümerin contra Energieversorger

Preissenkungen gelten trotz einer unwirksamen Preisanpassungsklausel des Unternehmens

onlineurteile.de - Die Eigentümerin zweier Mietshäuser forderte vom Gaslieferanten Geld zurück. In der Vergangenheit habe ihr der Energieversorger für Gas ca. 6.000 Euro zu viel berechnet. Die Preiserhöhungen habe er auf eine unwirksame Preisanpassungsklausel gestützt.

Das Energieversorgungsunternehmen fand diese Argumentation "treuwidrig", weil die Kundin einerseits Preiserhöhungen als unwirksam anprangere, andererseits die — aufgrund derselben Vertragsklausel gewährten — Preissenkungen gerne akzeptiert habe. Sie könne sich nicht nur die "Rosinen herauspicken".

Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass das Unternehmen der Kundin 936 Euro erstatten muss (I-19 U 163/11). Der Energieversorger behalte es sich im Sonderkundenvertrag vor, "Preise und Bedingungen" einseitig zu ändern. So könne er die Preise erhöhen, ohne Kostensteigerungen zu belegen. Von Preissenkung sei gar nicht die Rede. Diese Vertragsklausel sei unwirksam, weil sie die Kunden unangemessen benachteilige.

Auf dieser Basis hätte das Unternehmen also die Preise gar nicht erhöhen dürfen. Allerdings habe die Kundin nur einen Anspruch auf Rückzahlung, soweit sie die Jahresabrechnungen (in denen eine Preiserhöhung erstmals verlangt wurde) rechtzeitig beanstandet habe. Bei langfristigen Energielieferungsverträgen müssten Kunden einer Preiserhöhung innerhalb einer Frist von drei Jahren ab dem Datum des Posteingangs widersprechen.

Ihr Widerspruch gegen Preiserhöhungen hindere die Hauseigentümerin aber nicht daran, Preissenkungen zu akzeptieren. Denen liege in der Regel eine Kostensenkung beim Energieversorger zugrunde (wegen geänderter Bedingungen auf dem Markt). Daher verstoße es entgegen der Ansicht des Energieversorgers nicht gegen "Treu und Glauben", wenn die Kundin nur die Preissteigerungen "bekämpfe", nicht aber die Preissenkungen.