Hausfrau muss für Kind aus erster Ehe arbeiten
onlineurteile.de - Nach der Scheidung heirateten beide Partner wieder. Ihr gemeinsamer Sohn (1991 geboren) blieb beim Vater, der ihn nachmittags betreute. Mit einem Halbtagsjob verdiente der Vater 1.800 DM im Monat. Seine Ex-Frau war dagegen nicht berufstätig, sondern führte den Haushalt und betreute den 1998 geborenen Sohn aus zweiter Ehe. Ihr jetziger Ehemann verfügte über ein monatliches Gehalt von 2.600 DM netto und weitere Einkünfte aus einem landwirtschaftlichen Nebenbetrieb. Im Namen ihres gemeinsamen Sohnes verklagte der Ex-Mann die Frau auf Unterhalt.
Die Mutter dürfe sich nicht auf die Sorge um ihre neue Familie beschränken, entschied der Bundesgerichtshof (XII ZR 111/01). Sie müsse auch zum Unterhalt ihres älteren Kindes beitragen. Dessen Forderung - 296 DM Unterhalt monatlich - sei berechtigt. Ihr eigener Unterhalt sei durch das Einkommen ihres Ehemanns gesichert. Den Unterhalt für den Sohn aus erster Ehe könne sie aufbringen, wenn sie sich eine Nebenbeschäftigung suche, z.B. für die Abendstunden. Ihr Ehemann müsse in dieser Zeit das kleine Kind betreuen.