Hauskäufer kannte das Kaufobjekt schon
onlineurteile.de - Auf der Suche nach einem schönen Eigenheim durchforstete Herr X einschlägige Immobilienportale im Internet. Und er wurde fündig: Ein Angebot gefiel ihm. X rief die Hauseigentümer an, die das Inserat eingestellt hatten. Das Ehepaar teilte ihm Namen und Anschrift mit, schickte ihm ein Exposé des Hausgrundstücks. Nun erst meldete sich der Kaufinteressent beim Makler, der im Auftrag der Verkäufer dasselbe Anwesen im Internet anbot.
Wieder bekam X ein Exposé: Dieses enthielt, wie üblich, ein Provisionsverlangen des Maklers für den Fall, dass der Kauf zustande kam. Mit ihm besichtigte Herr X erstmals das Haus. Sehr gründlich zeigte ihm der Makler vom Keller bis zum Dach alles und informierte ihn über wichtige Dinge wie Heizenergiebedarf, Lüftungsanlage etc. Ein paar Monate später ging X mit den Hauseigentümern noch einmal durchs Haus und unterschrieb danach den Kaufvertrag.
Maklerprovision zahlte er keine. Dazu sei er nicht verpflichtet, meinte X: Schließlich habe er das Kaufobjekt bereits gekannt, als er mit dem Maklerbüro Kontakt aufgenommen habe. Nun klagte der Makler sein Honorar ein und hatte damit beim Landgericht Berlin Erfolg (19 O 284/11).
Kaufinteressenten den Namen und Adresse des Verkäufers bzw. des Objekts mitzuteilen, sei einerseits ein wichtiger Bestandteil der Maklertätigkeit (= der Nachweis des Objekts) und begründe Anspruch auf Provision. Andererseits habe X die Lage des Hauses und andere für den Vertragsschluss wichtige Informationen schon gekannt. In der Regel habe ein Makler in so einem Fall tatsächlich keinen Anspruch auf Honorar.
Im konkreten Fall aber doch: Denn X habe das Exposé des Maklers — inklusive Provisionsverlangen — entgegen genommen, obwohl er das Kaufobjekt schon kannte. Das habe der Makler als Auftrag verstehen dürfen. Und vor allem: Nach diesem stillschweigenden Abschluss eines Maklervertrags habe sich X vom Makler durch das Haus führen lassen.
Das Kaufobjekt von innen zu zeigen, stelle eine wesentliche Maklerleistung dar. Erst recht, wenn eine sehr intensive und informative Innenbesichtigung stattfinde, die mit Sicherheit den Kaufentschluss eines Interessenten beeinflusse. Da davon auszugehen sei, dass diese "Tour" für den Abschluss des Kaufvertrags zumindest mitursächlich war, schulde Herr X dem Makler Provision.