Hausmann muss seiner Ex-Frau keinen Unterhalt mehr zahlen

Pflicht zur Nebentätigkeit entfällt, wenn sich so höchstens der eigene Bedarf decken lässt

onlineurteile.de - Seit einigen Monaten war der Mann geschieden, lebte aber schon länger bei seiner neuen Lebensgefährtin, mit der er eine kleine Tochter hatte. Als angestellter Verkäufer verdiente er 1250 Euro monatlich. Im Scheidungsverfahren hatte man ihn verurteilt, für seine psychisch kranke Ex-Frau 175 Euro im Monat Unterhalt zu zahlen. Diese arbeitete für 200 Euro in den "Beschützenden Werkstätten", bezog außerdem Wohngeld und eine Grundsicherung.

Nach der Geburt des Kindes beantragte der Verkäufer Erziehungsurlaub und wurde Hausmann. Er lebte von 300 Euro Erziehungsgeld, ansonsten vom Einkommen seiner Lebensgefährtin. Deshalb beantragte er bei Gericht, den Unterhalt für seine Ehemalige zu streichen. Auch das Oberlandesgericht Oldenburg fand, dass der Mann finanziell nicht in der Lage sei, 175 Euro abzuzweigen (12 UF 66/04). Die krankheitsbedingte Bedürftigkeit der Ehefrau stehe zwar außer Frage, doch müsse hier die Sozialhilfe einspringen. Denn der Rollenwechsel des Verkäufers zum Hausmann sei eine vernünftige Entscheidung.

Seine Lebensgefährtin verdiene beim gleichen Arbeitgeber das gleiche Gehalt. Sie besitze ein Haus, in dem die Familie kostengünstig wohnen könne. Es liege jedoch ziemlich weit weg vom Arbeitsplatz, der Erwerbstätige müsse also mit dem Auto zur Arbeit fahren (oder eine teure Wohnung mieten!). Die junge Mutter könne Autofahren, während der Vater keinen Führerschein besitze. Deshalb habe sich das Paar für diese Aufgabenverteilung zwischen Beruf und Kindererziehung entschieden.

Eigentlich wäre der Hausmann verpflichtet, eine Nebentätigkeit zu suchen (soweit es die Kinderbetreuung zulasse), um den Unterhalt für seine Ex-Frau aufzubringen. Doch sei das Einkommen der neuen Lebensgemeinschaft so gering, dass es nicht einmal den eigenen angemessenen Unterhalt hergebe. Ginge der Mann also halbtags arbeiten, deckte der zusätzliche Verdienst gerade mal seinen eigenen Bedarf. Der Anspruch seiner Frau auf Unterhalt scheitere daher an mangelnder Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen.