Hausrat und Hochwasser

Hauseigentümer hatte nur das Gebäude gegen Elementarschäden abgesichert: Fehler des Versicherungsagenten?

onlineurteile.de - 2004 hatte Frau F ihrem Sohn das Eigentum am Wohnhaus übertragen, in dem sie beide lebten. Die Mutter hatte Gebäude und Hausrat gegen Elementarschäden wie Überschwemmungen versichert, weil das Wohnhaus direkt neben einem Fluss lag. Nachdem der Sohn Hauseigentümer geworden war, wandte er sich an einen Agenten des Gebäudeversicherers und bat ihn, das "Objekt komplett auf die neue Eigentümerstruktur" umzustellen.

Auch die neue Versicherungspolice auf seinen Namen umfasste Versicherungsschutz gegen Elementarschäden. Allerdings schloss der frischgebackene Hauseigentümer keine Hausratversicherung ab. Das wurde ihm im Sommer 2009 zum Verhängnis, als ein Hochwasser beträchtliche Schäden am Haus, an Möbeln, Werkzeugen und Haushaltsgegenständen anrichtete: Die Versicherung beglich nur den Wasserschaden am Gebäude.

Dagegen wehrte sich der Versicherungsnehmer und warf dem Versicherungsagenten vor, er habe ihn damals falsch beraten. Der Versicherer habe nach dem Elbehochwasser 2003 damit geworben, Gebäude gegen Elementarschäden zu versichern. Dass es diese Möglichkeit auch für den Hausrat gebe, darüber hätte ihn der Agent informieren müssen.

Beim Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken scheiterte die Zahlungsklage von Herrn F gegen den Versicherer (5 U 71/11-14). Das OLG konnte im Vorgehen des Versicherungsagenten keine Fehler entdecken. Grundsätzlich müsse sich der potenzielle Kunde im eigenen Interesse über die zu versichernden Risiken klar werden und über den Versicherungsschutz informieren. Nur wenn er sich darüber erkennbar falsche Vorstellungen mache, sei der Versicherungsagent verpflichtet, Irrtümer richtig zu stellen.

Nach allgemeinem Sprachgebrauch sei ein Objekt das Gebäude, nicht aber der Hausrat. Der Versicherungsagent habe aus der Aufforderung, die Versicherungspolice für das "Objekt" auf Herrn F umzustellen, nicht schließen müssen, dass Herr F auch seinen Hausrat absichern wollte. Dass die Wohngebäudeversicherung nicht den Hausrat umfasse, sei auch den meisten Laien in Versicherungsfragen bekannt.

F habe den Agenten über den Eigentümerwechsel informiert. Da sich die fragliche Police auf eine Wohngebäudeversicherung bezog, habe der Agent keinen Grund gehabt nachzuhaken, warum F nicht auch den Hausrat absichern wolle. Auch aus der Hausratversicherung der Mutter könne F keine Ansprüche ableiten. Sie lebten zwar in einem Haus, aber in zwei getrennten Wohnungen. Die Hausratversicherung der Mutter gelte daher nur für deren eigenen Hausrat.