Haustürgeschäft mit Haustüre

Wesentlich: Wie kam der Termin in der Wohnung der Kundin zustande?

onlineurteile.de - Schließt ein Verbraucher bei sich zu Hause einen Vertrag, spricht man von einem Haustürgeschäft. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Otto Normalverbraucher daheim nicht auf Geschäftsverhandlungen gefasst ist und sich dort leichter überreden lässt. Deshalb wurde Verbrauchern bei dieser Art von Vertragsschlüssen ein Widerrufsrecht eingeräumt (innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss - informiert jedoch der Geschäftspartner den Kunden nicht über das Widerrufsrecht, gilt es unbefristet).

Allerdings kann der Kunde den Vertrag nicht widerrufen, wenn er eine Firma ausdrücklich zu sich nach Hause bestellt hat. Denn dann wird er ja nicht von gewieften Verkäufern überrascht und überrumpelt, so die herrschende Rechtsprechung. Doch keine Regel ohne Ausnahme: Auf der Heim- und Handwerksmesse in München zeigte eine Besucherin am Stand eines Türen- und Treppenherstellers Interesse. Der Verkäufer erklärte ihr, den genauen Preis könne er erst nennen, wenn er vor Ort die alte Türe begutachtet habe. Man vereinbarte einen Termin in der Wohnung der Kundin, um Farbe, Größe und Preis der Türe zu besprechen.

Bei diesem Treffen bestellte die Frau eine Türe, überlegte es sich dann jedoch anders und widerrief den Kaufvertrag. Die Firma bestand auf dem Geschäft und klagte den Kaufpreis ein. Doch das Amtsgericht München erklärte den Widerruf für wirksam (274 C 3367/05).

Der Verkäufer habe den Termin in der Wohnung der Kundin "provoziert", indem er behauptete, davon hänge der Preis ab. Also sei der Termin auf das Drängen der Firma zurückzuführen. Das sei genauso zu beurteilen, als wäre der Verkäufer unaufgefordert bei der Kundin erschienen. Deshalb sei der in der Privatwohnung geschlossene Vertrag als Haustürgeschäft zu werten, für den das Widerrufsrecht gelte - obwohl die Kundin dem Verkaufstermin zugestimmt habe.