Hausverbot für Handwerker

Damit dokumentiert der Auftraggeber fehlendes Interesse an der Mängelbeseitigung

onlineurteile.de - Nach einem Hochwasser beauftragte der Hauseigentümer einen Handwerker damit, die Schäden am Gebäude zu beseitigen. Die Arbeiten dauerten länger als vereinbart. Als der Handwerker den Termin schon um sechs Wochen überschritten hatte, setzte ihm der Auftraggeber eine Frist von drei Wochen. In dieser Zeit sollte der Auftragnehmer die Arbeiten beenden und zudem neue Schäden beheben, die er selbst verursacht hatte.

Auf dieses Schreiben reagierte der Handwerker nicht. Daraufhin kündigte der Hauseigentümer den Werkvertrag und ging so gar so weit, dem Handwerker und dessen Mitarbeitern Hausverbot zu erteilen. Die anstehenden Arbeiten werde er an ein anderes Handwerksunternehmen vergeben, teilte er mit. Die Antwort des Handwerkers bestand darin, dem Auftraggeber eine Rechnung zu schicken.

Der unzufriedene Hauseigentümer zahlte nicht — zu Unrecht, wie er sich vom Oberlandesgericht Dresden sagen lassen musste (13 U 273/10). Üblicherweise werde Werklohn erst fällig, wenn der Auftraggeber die Arbeiten des Auftragnehmers abgenommen (= akzeptiert) habe. Hier liege der Fall ausnahmsweise anders: Der Hauseigentümer schulde dem Handwerker auch ohne Abnahme den Werklohn für das, was der Handwerker bis zur Kündigung geleistet habe.

Denn der Auftraggeber habe gleichzeitig mit der Kündigung dem Handwerker das Betreten des Grundstücks verboten und angekündigt, er werde die Mängel durch Dritte beseitigen lassen (auf Kosten des Handwerkers). Damit habe er die Abnahme ausdrücklich abgelehnt und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er an weiteren Leistungen des Auftragnehmers nicht interessiert war.

Indem er den Auftrag anderweitig vergab, habe der Hauseigentümer gleichzeitig dem Handwerker die Möglichkeit genommen, eventuelle Mängel selbst zu beseitigen, und die Möglichkeit, den Vorwurf mangelhafter Arbeit zu widerlegen. So konnte der Stand der Arbeiten nicht mehr geprüft werden. Weder konnte der Hauseigentümer seine Reklamation belegen, noch konnte der Handwerker das Gegenteil beweisen. Unter diesen Umständen habe der Handwerker Anspruch auf Werklohn.

Das Urteil wurde vom Bundesgerichtshof am 6. Dezember 2012 bestätigt (VII ZR 170/11).