Hausverbot für Inkassounternehmen
onlineurteile.de - Ein Hausbesitzer hatte einen Garten- und Landschaftsbauer damit beauftragt, einen neuen Zaun zu bauen. Mit dem Resultat war der Auftraggeber unzufrieden und zahlte deshalb die Handwerkerrechnung erst einmal nicht. Er bestand auf Veränderungen. Doch die Gartenbaufirma besserte nicht den Zaun nach, sondern übergab die Sache einem Inkassounternehmen.
Bald darauf bekam der zahlungsunwillige Kunde Post: Das Inkassounternehmen kündigte ihm den persönlichen Besuch des "AUßENDIENSTES" an, falls der "Herr" nicht in den nächsten drei Tagen die Rechnung begleiche. Da fühlte sich der Hausbesitzer bedroht und wandte sich an einen Rechtsanwalt. Der Anwalt setzte bei Gericht ein Hausverbot für die Außendienst-Mitarbeiter des Inkassobüros durch. Mit seinem Widerspruch scheiterte das Inkassobüro am Amtsgericht Kamen (12 C 54/04).
Das Vorgehen des Unternehmens und die Wortwahl des Schreibens seien unmissverständlich: Hier werde massiv mit Unannehmlichkeiten gedroht. Der Hausbesitzer habe wohl zu Recht befürchtet, dass sich die Mitarbeiter des Inkassobüros beim Hausbesuch nicht wie ein normaler Außendienst benehmen würden. Solche Drohungen müsse sich der Kunde nicht bieten lassen, nur weil er sein Recht wahrgenommen habe, auf Nachbesserung zu dringen. Das Hausverbot bleibe bestehen.