Hausverbot im Flughafen

Menschenrechtsaktivistin verteilte Flugblätter gegen Abschiebungen

onlineurteile.de - Um auf das Schicksal eines Kurden aufmerksam zu machen, der gegen seinen Willen per Flugzeug nach Athen abgeschoben werden sollte, verteilte eine Menschenrechtsaktivistin am Flughafen Flugblätter: "Flug LH 3492 nach Athen". Darin wurde das Schicksal des Betroffenen geschildert, der fürchtete, man werde ihn letztlich an die Türkei ausliefern.

Schon früher hatte die Frau in ähnlichen Fällen Flugblätter verteilt und die Passagiere aufgefordert, den Start der Maschine zu verzögern: "Zeigen Sie Zivilcourage: Was Sie als Fluggast tun können". Von der Flughafengesellschaft wurde die Menschenrechtsaktivistin deswegen mit Hausverbot belegt. Vergeblich klagte die Frau dagegen und pochte auf die Meinungsfreiheit. Die Flughafengesellschaft müsse keine Störung des Betriebs dulden, entschied der Bundesgerichtshof (V ZR 134/05).

Die Frau habe mit ihren Aktionen die Abwicklung des Flugverkehrs stören wollen. Sie habe es darauf angelegt, bei den Passagieren einen Solidarisierungseffekt zu erreichen, Nachfragen oder Proteste zu provozieren und so den Abflug zu verzögern. So habe sie die Passagiere aufgefordert, ihre Handys nicht auszuschalten, um den Start zu verhindern. Solche Aktionen müsse der Flughafenbetreiber nicht hinnehmen. Das Hausverbot habe keinen Strafcharakter: Es bezwecke in erster Linie, künftige Verletzungen des Hausrechts zu vermeiden.