Hausverlosung im Internet

Öffentliche Glücksspiele im Internet und die Reklame dafür sind unzulässig

onlineurteile.de - Der Hauseigentümer beschäftigte die Justiz schon länger: Zuerst hatte das Innenministerium von Brandenburg sein Vorhaben als öffentliches Glücksspiel verboten. Der Mann hatte eine Erlaubnis dafür beantragt, im Internet sein Haus zu verlosen. Obwohl sie ihm verweigert wurde, warb er weiterhin auf seiner Website für die "erste legale Hausverlosung" in Deutschland.

Und die sollte so ablaufen: Für schlappe 59 Euro konnten sich Internetnutzer ein Los reservieren lassen. 13.900 Lose bot der Hauseigentümer insgesamt an. Sobald sich so viele Mitspieler (d.h. Zahler!) fanden, wollte er die Verlosung durchführen und das Hausgrundstück dem Gewinner übergeben. Doch seine juristischen Schritte gegen das Verbot blieben erfolglos.

Auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg stufte die Hausverlosung als unzulässiges Glücksspiel ein und versagte dem Antragsteller im Eilverfahren den vorläufigen Rechtsschutz gegen das Verbot (OVG 1 S 20/11). Im Internet öffentliche Glücksspiele zu veranstalten (oder zu vermitteln) und dafür zu werben, sei verboten, so die Richter.

Wenn der Hauseigentümer Teilnahmebestätigungen mit der Post verschicke, ändere das nichts. Ohne die Nutzung des Internets sei die Verlosung schlechterdings undurchführbar. Daher sei die ganze Aktion rechtswidrig und strafbar. (Vermutlich hat der Hauseigentümer nicht zufällig mittlerweile seinen Wohnsitz nach Österreich verlegt.)

Darüber müsse zwar im Hauptsacheverfahren noch entschieden werden, betonten die Richter. Doch spreche allein schon der zu erwartende Nachahmungseffekt dagegen, die Verlosung vorläufig freizugeben.