Hausverwaltung pocht auf nichtige Klausel ...

... im Mietvertrag: Vermieter muss dem Ex-Mieter Anwaltskosten ersetzen

onlineurteile.de - Ein Berliner hatte fristgemäß seinen Mietvertrag gekündigt. Anschließend erhielt er Post von der Hausverwaltung der Vermieterin, die den Kündigungstermin bestätigte und darum bat, "im Hinblick auf die Schönheitsreparaturen" die Vereinbarung im Mietvertrag zu beachten.

Die einschlägige Vertragsklausel enthielt die - früher in Formularmietverträgen üblichen - starren Fristen für Schönheitsreparaturen sowie die Pflicht, beim Auszug ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparatur eine Endrenovierung vorzunehmen. Derartige Auflagen für die Mieter sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unwirksam.

Der Mieter nahm sich einen Anwalt. Schnell war klar, dass er nicht dazu verpflichtet war, die Wohnung zu renovieren. Doch die Anwaltskosten wollte ihm der Vermieter nicht ersetzen. Das Kammergericht in Berlin verurteilte den Vermieter dazu (8 U 190/08). Er müsse sich das fahrlässige Handeln seiner Hausverwaltung zurechnen lassen. Sie habe sich auf unwirksame Klauseln berufen und vom Mieter eine Leistung verlangt, die er dem Vermieter nicht schuldete.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Renovierungs-Klauseln müsse einer professionellen Hausverwaltung bekannt sein. Fordere sie den Mieter bei Mietende trotzdem unberechtigt dazu auf, Schönheitsreparaturen vorzunehmen, dürfe dieser einen Rechtsanwalt einschalten. Aus der Sicht eines Mieters ohne juristische Vorbildung sei die Rechtslage nicht von vornherein klar. Der Vermieter müsse deshalb die Anwaltskosten übernehmen.