Heiliger Nikolaus als Zankapfel

Weinhändler darf Riesling unter dem Namen "Sankt Nikolaus" anbieten

onlineurteile.de - Die Trauben für den trockenen Riesling waren am 6. Dezember geerntet worden. Das brachte einen Winzer und seinen Weinhändler auf die Idee, den Wein "Sankt Nikolaus" zu taufen und unter diesem Namen zu verkaufen. Dagegen protestierte ein konkurrierender Weinhändler und pochte auf sein eingetragenes Markenrecht: Nur Weine aus seinem Haus dürften die Bezeichnung "Nikolaus G" führen.

Diese beiden Bezeichnungen könne man überhaupt nicht verwechseln, fand das Oberlandesgericht Hamm, und wies die Klage des Konkurrenten ab (4 U 61/09). Das nachgestellte "G" verstehe jeder Verbraucher als Abkürzung eines Familiennamens: Die Marke "Nikolaus G" habe insgesamt den Charakter eines Namens. Eine Bezeichnung "Nikolaus" ohne das "G" wäre auch wohl kaum als Marke registriert worden.

Bei "Sankt Nikolaus" sei dagegen der Wortbestandteil "Sankt" prägend, damit werde auf den heiligen Nikolaus angespielt. Schließlich seien die Trauben am Nikolaustag, also am 6.12., gelesen worden. Der Wein sei zeitlich und inhaltlich dem Festtag des Heiligen Nikolaus zugeordnet. Die Bezeichnung "Sankt Nikolaus" für den Riesling beeinträchtige das Markenrecht des Inhabers der Marke "Nikolaus G" in keiner Hinsicht.