Heilpraktiker-Rechnungen nur teilweise erstattet

Krankenversicherung darf Einsicht in Gutachten nicht verweigern

onlineurteile.de - Hilfreich waren die Besuche beim Heilpraktiker durchaus. Doch als ein Brief seiner privaten Krankenversicherung eintraf, ging es dem Patienten gleich wieder schlechter. Darin stand nämlich, sie werde nur einen Teil der Kosten übernehmen: Ein medizinischer Berater habe erklärt, so manche Therapie sei aus medizinischer Sicht nicht notwendig gewesen. Der Versicherungsnehmer forderte, das Gutachten des Beraters seinem Arzt vorzulegen. Die Krankenversicherung weigerte sich: Externe Experten bestünden auf Anonymität, um nicht öffentlich angreifbar zu werden, behauptete sie. Ohne die zugesicherte Vertraulichkeit verlöre man diese Mitarbeiter, was große wirtschaftliche Nachteile mit sich brächte.

Für diese Argumentation brachte der Bundesgerichtshof wenig Verständnis auf (IV ZR 418/02). Eine Versicherung hole bei Zweifeln Gutachten ein, um sich Gewissheit zu verschaffen. Wenn sie die Identität des Gutachters geheimhalte, nehme sie dem Versicherten die Möglichkeit, Kompetenz und Unvoreingenommenheit des Experten zu überprüfen. Erst wenn er den Inhalt und den Autor eines Gutachtens kenne, könne er beurteilen, wie es um seinen Anspruch auf Kostenersatz stehe.