Heimbewohnerin stürzte im Rollstuhl die Treppe hinunter
onlineurteile.de - Die demenzkranke Bewohnerin des Pflegeheims lag meist im Bett, wurde jedoch mehrmals in der Woche mobilisiert und (gesichert mit einem Haltegurt) in einen Rollstuhl gesetzt. Damit hatte sie sich vor dem Unfall niemals selbständig bewegt - schon gar nicht bis ins Treppenhaus. Dazwischen lag nämlich eine Tür.
Niemand weiß, wie es am Unglückstag geschah: Doch die alte Frau gelangte mit dem Rollstuhl ins Treppenhaus, stürzte die Treppe hinunter und verletzte sich. Die gesetzliche Krankenkasse kam für die Kosten des Klinikaufenthalts auf und verklagte anschließend den Träger des Pflegeheims auf Schadenersatz: Er müsse dafür einstehen, dass die Demenzkranke nicht richtig beaufsichtigt wurde.
Dem widersprach das Oberlandesgericht Düsseldorf (24 U 141/09). Wenn keine "konkrete Gefahrensituation" bei einem Heimbewohner vorliege, müsse dieser nicht ständig bewacht werden. Der Heimbetreiber müsse nur Maßnahmen ergreifen, die er mit vernünftigem Aufwand durchführen könne.
Die Tür zum Treppenhaus sei geschlossen, aber nicht abgeschlossen. Aufgrund ihrer eingeschränkten motorischen Fähigkeiten sei es fast ausgeschlossen, dass die Heimbewohnerin sie selbst geöffnet habe. Also müsse ein anderer Heimbewohner oder ein "wohlmeinender" Besucher die Tür aufgemacht haben. Das sei nicht mehr zu klären. Mit so unvorsichtigem Verhalten müsse der Heimträger nicht rechnen.
Pflegeheime könnten unmöglich jedem Heimbewohner während der Mobilisierungsphase im Rollstuhl einen eigenen "Aufpasser" zur Seite stellen. Angesichts der angespannten personellen Situation würde diese Forderung nur dazu führen, dass Demenzkranke nicht mehr mobilisiert würden. Dabei sei doch gerade die Selbständigkeit der Heimbewohner zu fördern, um ihnen trotz Pflegebedürftigkeit im Heim ein angemessenes Leben zu ermöglichen.