Heiratskandidat verschwieg nichteheliches Kind
onlineurteile.de - Zwei Kinder hatte Herr A aus einer früheren Ehe, das hatte er seiner Freundin vor der Hochzeit erzählt. Ein drittes, nichtehelich geborenes Kind glaubte er verschweigen zu müssen, obwohl alle seine Freunde und Bekannten darüber Bescheid wussten. Doch die frischgebackene Ehefrau erfuhr es trotzdem — von seiner ehemaligen Lebensgefährtin C.
C hatte nach dessen gescheiterter erster Ehe mit A zusammengelebt und sich unter anderem deshalb von ihm getrennt, weil er vor ihr das dritte Kind ebenfalls geheim gehalten hatte. Auch die Ehefrau wollte daraufhin nichts mehr von ihm wissen: Sie beantragte beim Familiengericht, die Ehe wegen arglistiger Täuschung aufzuheben. Das Familiengericht gab ihr Recht, das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe bestätigte die Entscheidung (18 UF 8/10).
Vergeblich pochte Herr A darauf, dass ihn die Auserwählte gar nicht nach weiteren Kindern gefragt habe. Also könne auch keine arglistige Täuschung durch Verschweigen vorliegen, schloss er daraus. Dem widersprach jedoch das OLG: Es gebe Dinge, die ein Heiratskandidat auch ungefragt offenlegen müsse. Dazu zählten unter anderem frühere Ehen und Kinder.
Eine Vaterschaft — sei sie nun ehelich oder nicht — ziehe Unterhalts- und Umgangspflichten nach sich. Darüber hätte Herr A seine Freundin vor der Heirat informieren müssen. Dies zu unterlassen, stelle sehr wohl eine arglistige Täuschung dar. A habe damit rechnen müssen, dass dieser Umstand die Frau davon abhalten könnte, ihn zu heiraten. Das gelte umso mehr, als dies schon einmal für eine frühere Lebensgefährtin der wesentliche Trennungsgrund gewesen sei.