Heizkörper zu klein - Wohnung blieb kalt

Schadenersatz, weil der Lieferant auch die Berechnung des Wärmebedarfs übernommen hatte

onlineurteile.de - Ein Einfamilienhaus wurde umgebaut. Der neue Eigentümer beauftragte eine Fachfirma für Heizung und Sanitär damit, die Heizkörper zu liefern und vorher den Wärmebedarf zu berechnen. Dabei setzte der Fachmann zu geringe Wärmedurchgangszahlen an, d.h. er berücksichtigte Wärmeverluste am Dach, an den Außenfenstern und vor allem durch das Außenmauerwerk nur ungenügend. Infolgedessen installierte er falsch dimensionierte Heizkörper: Mehr als eine Temperatur von 12 bis 15 Grad Celsius war damit nicht zu erreichen.

Der Hausherr musste seinen für Oktober 1998 geplanten Einzug verschieben. Erst im Herbst 1999 tauschte die Heizungsfirma die Heizkörper gegen größer dimensionierte aus. Als der Heizungsbauer eine Restforderung über 11.484 Euro präsentierte, verlangte der Auftraggeber im Gegenzug von ihm Schadenersatz dafür, dass er die Räume ein Jahr lang nicht bewohnen konnte. Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken sprach dem Hausherrn 9.360 Euro Schadenersatz zu (8 U 599/06). Das entspreche einer geschätzten Wohnungsmiete von 780 Euro monatlich, so das OLG. Dem Handwerker stehe nur der Differenzbetrag (2.124 Euro) zu.

Entgegen der Ansicht des Heizungsbauers handle es sich bei der Wärmebedarfsberechnung keineswegs um reine Gefälligkeit gegenüber dem Auftraggeber, für die er nicht hafte. Er verkaufe nicht nur Heizungen, sondern sei Fachmann für Installationen, erklärte das OLG. Dass der Bauherr seine Entscheidung über den Lieferumfang (Größe, Heizleistung, Aufstellungsort der Heizkörper) von seiner Berechnung abhängig machen würde, habe er gewusst. Daher müsse man von einem eigenständigen Beratungsvertrag ausgehen. Da der Handwerker diesen schlecht erfüllte, hafte er für die Folgen.

Laut Sachverständigengutachten sei die Berechnung fehlerhaft gewesen. Insbesondere beim Wärmeverlust durch das Bruchsteinmauerwerk habe sich die Fachfirma verschätzt. Man dürfe bei einem so alten Gebäude nicht ohne weiteres unterstellen, dass die Außenwände gemäß der Wärmeschutzverordnung isoliert seien. Diesen Punkt (Dicke der Isolierung) hätte der Handwerker mit dem Auftraggeber besprechen und klären müssen.