Heizkraftanlage sollte Ölheizung ersetzen
onlineurteile.de - Das Wohnhaus des Kunden verfügte neben einer Ölheizung auch über eine Holzheizung. Dem Installateur erklärte der Auftraggeber, er beziehe sehr preisgünstig Holz, damit wolle er sein Haus weiterhin heizen. Nur die Ölheizung müsste durch eine Heizkraftanlage ersetzt werden, so wolle er die Versorgung mit warmem Wasser absichern.
Der Handwerker installierte eine Heizkraftanlage, die der Auftraggeber sofort wegen unterschiedlicher Mängel beanstandete. Schließlich erklärte er den Rücktritt vom Vertrag und forderte vom Handwerker den Werklohn zurück. Seine Forderung stützte er auch auf ein TÜV-Gutachten, demzufolge die Heizungsanlage für das Haus unzureichend dimensioniert war. Beim Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt blitzte der Hauseigentümer jedoch ab (1 U 71/05).
Eine Kündigung des Werkvertrags komme nicht in Frage, so das OLG, weil dem Installateur allenfalls kleinere Fehler vorzuwerfen seien. Die Heizkraftanlage sei jedoch keineswegs "unzureichend ausgelegt". Das TÜV-Gutachten setze sich mit der Frage auseinander, ob die Anlage den Wärmebedarf des Gebäudes decken könne. Das sei hier aber der falsche Bezugspunkt.
Da im Vertrag stehe, dass die Heizkraftanlage nur die Leistung der bisherigen Ölheizung ersetzen solle, hänge das Urteil über die Anlage nicht davon ab, ob sie den gesamten Gebäude-Nennwärmebedarf liefern könne. Der Installateur habe die Leistung der Anlage entsprechend der Vorgabe des Auftraggebers ausgelegt. Und die Funktion, die Ölheizung zu ersetzen, erfülle die Heizkraftanlage einwandfrei. Sie entspreche also der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit.