Hilft Hyperthermie gegen Nierenkrebs?
onlineurteile.de - Die Witwe eines an Nierenzellkarzinom verstorbenen Mannes verklagte seine private Krankenversicherung auf Kostenübernahme von 19.304 Euro. So viel hatte die Hyperthermie-Behandlung des Patienten gekostet. Ihre Klage scheiterte in allen Instanzen: Die Therapie sei — zumindest im konkreten Fall — nicht als medizinisch notwendige Heilbehandlung anzusehen, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig (16 U 117/12).
Medizinisch notwendig sei eine Heilbehandlung dann, wenn sie gemäß medizinischen Erkenntnissen geeignet sei, einen Behandlungserfolg zu erzielen — d.h. ein Leiden zu beseitigen, zu bessern oder wenigstens ein Fortschreiten der Krankheit zu verhindern oder zu verlangsamen. Bei unheilbaren Krankheiten würden sogar Behandlungen als notwendig anerkannt, denen vielleicht noch "Versuchscharakter" anhafte, die aber wenigstens medizinisch begründbar Aussicht auf Linderung der Leiden versprächen.
Die Hyperthermie-Behandlung solle, je nach Ansatz und Verfahren, durch gezieltes Erwärmen des Tumorgewebes Krebszellen zerstören und/oder durch medizinisch erzeugtes Fieber das Immunsystem des Patienten stimulieren. Der dazu befragte Experte einer Universitätsklinik, Dr. H, habe es ausgeschlossen, dass bei einem Nierenzellkarzinom, das bereits Metastasen gebildet habe, mit dem beim Verstorbenen angewandten Hyperthermie-Verfahren irgendeine Linderung der Beschwerden hätte erreicht werden können.
Dass die behandelnden Ärzte und der verstorbene Patient dies anders bewerteten, sei nicht entscheidend, so das OLG. Die Erfolgsaussichten einer Behandlung müssten medizinische Sachverständige objektiv beurteilen. Und die Aussage des Experten sei eindeutig negativ gewesen.
Zwar habe ihn die Witwe als für Naturheilkunde nicht kompetenten "Schulmediziner" abgelehnt. Das sei allerdings nicht stichhaltig. Dr. H habe sich intensiv mit dem Verfahren beschäftigt und sei lange in der "interdisziplinären Arbeitsgruppe Hyperthermie" der Deutschen Krebshilfe aktiv gewesen. Da das Gericht seine Einschätzung für überzeugend halte, müsse die private Krankenversicherung die Behandlungskosten nicht übernehmen.