Hin- und Rückflug gebucht ... Hinflug ausgelassen
onlineurteile.de - Für sich und seine Ehefrau hatte der Kunde zwei Flüge von München nach Marseille und zurück gebucht (108,44 Euro pro Person laut E-Combi-Sondertarif). Doch den Hinflug trat nur die Ehefrau an. Der Kunde selbst war an diesem Tag bereits im französischen Burgund. Von dort aus fuhr er mit einem Mietwagen nach Marseille. Als das Ehepaar eine Woche später zusammen zum Rückflug einchecken wollte, erlebte es eine böse Überraschung.
Der Rückflug sei verfallen, teilte eine Mitarbeiterin der Fluggesellschaft mit, denn der Kunde habe den Hinflug nicht wahrgenommen. Sie verwies auf die allgemeinen Beförderungsbedingungen des Unternehmens: "Nehmen Sie einen für Sie gebuchten Beförderungsplatz auf einem Flug nicht in Anspruch, ohne uns vorab zu unterrichten, so sind wir berechtigt, jede Weiterflug- und Rückflugbuchung zu streichen." Nach längerer Diskussion am Flughafen kaufte der Urlauber entnervt ein Ersatzticket für 675 Euro. Zuhause verklagte er das Flugunternehmen auf Schadenersatz in dieser Höhe.
Zu Recht, entschied das Amtsgericht Köln (28 C 633/06). Die Fluggesellschaft habe den Rückflug nicht stornieren dürfen. Die einschlägige Klausel in ihren Vertragsbedingungen sei unwirksam, weil sie das Kündigungsrecht der Kunden einenge bis ausschließe. Der Kunde dürfe frei entscheiden, ob er das gebuchte Ticket halb oder ganz in Anspruch nehme. Wenn er nach dem Kauf des Tickets am Hinflug kein Interesse mehr habe, dürfe er nicht dazu gezwungen werden, diese Leistung in Anspruch zu nehmen. Hin- und Rückflug seien keine "unteilbaren Leistungen".
Wenn jemand, der lediglich eine Oneway-Flug benötige, trotzdem einen Hin- und Rückflug buche - weil es günstiger sei als ein Einzelflug -, sei dies kein Missbrauch des Tarifsystems. Fluggäste dürften solche Möglichkeiten wahrnehmen, Kosten einzusparen. Wenn die Fluggesellschaft das ausschließen wolle, müsse sie eben ihr Tarifsystem anders gestalten. Das bürgerliche Recht schütze keine bestimmten Systeme der Preisberechnung.