Hinflug nicht angetreten - Fluggesellschaft storniert Rückflug

Fluggesellschaft muss Kosten der Ersatztickets übernehmen

onlineurteile.de - Der Geschäftsführer und einige Mitarbeiter einer Münchner Firma hatten in Paris eine geschäftliche Besprechung. Eine findige Sekretärin buchte für sie im Internet Flüge zum Sondertarif bei Air France. Weil dies mit dem Sondertarif billiger war als ein einfaches Hin- und Rückflugticket zum regulären Preis, ließ sie für jeden Reiseteilnehmer zwei Hin- und Rückflugtickets zu unterschiedlichen Terminen reservieren. Das nennt man "Überkreuz-Buchung", bei der für den Hinflug das eine Ticket und für den Rückflug das andere verwendet wird.

Um solche "Überkreuz-Buchungen" preisbewusster Passagiere zu verhindern, sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vieler Fluggesellschaften vor, dass ein Rückflug storniert werden kann, wenn der Hinflug nicht angetreten wird. So war es auch hier: Als die Geschäftsleute nach ihrer Konferenz in Paris einchecken wollten, wurden sie abgewiesen. Die Ersatztickets kosteten insgesamt 3.348 Euro. Dafür verlangte die Firma von der Fluggesellschaft Schadenersatz und setzte sich beim Amtsgericht Frankfurt durch (31 C 2972/05).

Air France habe die Beförderung nicht verweigern dürfen, so der Amtsrichter. Habe ein Kunde für die Leistung bezahlt, könne er grundsätzlich auch eine Teilleistung in Anspruch nehmen. Auch ein Sondertarif begründe keine Pflicht des Fluggastes, den Hinflug wahrzunehmen. Die Fluggesellschaft könne zwar trotzdem "Überkreuz-Buchungen" per AGB-Klausel ausschließen. Da die ungewöhnliche Regelung aber der normalen Praxis widerspreche, müsse sie in den AGB ausdrücklich hervorgehoben werden. Andernfalls werde sie zwischen den Parteien nicht wirksam vereinbart. Und so sei es im konkreten Fall.

Zur Begründung verwies der Amtsrichter auf das "AGB-Durcheinander" auf den Internetseiten der Fluggesellschaft. Man lande da - per Klick auf den Link "Details" - bei "Tarifbedingungen". Diese enthielten aber nur den Hinweis, dass die Tarifbedingungen differierten nach Buchungszeitraum, Datum und Flugverbindungen. Immer wieder werde man auf "besondere Bedingungen" aufmerksam gemacht, doch nie werde klar, welche besonderen Bedingungen für den vom Kunden gewählten Flug wirklich gelten. Kunden müssten sich von einem Fenster zum nächsten durchklicken, ohne die Vertragsbedingungen wirklich klären zu können. Das sei unzumutbar. AGB-Klauseln müssten durch das Anklicken eines einzigen, klar gekennzeichneten Links aufzurufen und auszudrucken sein.