"Hippotherapie" für Behinderte

Gesetzliche Krankenversicherung muss die Kosten dieser Therapie nicht tragen

onlineurteile.de - Eine junge Frau hat das Louis-Bar-Syndrom, eine erbliche Krankheit (Immundefekt), die mit physischen und psychischen Einschränkungen einhergeht. Sie ist zu 100 Prozent schwerbehindert und wird dreimal täglich je zwei Stunden von einem Pflegedienst betreut.

Ein Mediziner verordnete ihr unter anderem eine Hippotherapie. Beim Reiten sollte das Becken der Patientin durch die Bewegungen des Pferdes mobilisiert werden. Die Idee dabei ist, dass der Körper auf Bewegungsimpulse reagiert und Patienten ein besseres Körpergefühl bekommen.

Vergeblich beantragte der Vater der Patientin bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse die Übernahme der Kosten von 230 Euro: Der Effekt von Hippotherapie sei wissenschaftlich nicht bewiesen, so die Krankenkasse. Deshalb zähle sie nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung.

Auch eine Klage beim Landessozialgericht Rheinland-Pfalz blieb erfolglos (L 1 SO 2/07). Die Bewegungstherapie mit Pferden stelle eine medizinische Dienstleistung von nichtärztlichen Fachkräften dar, so das Gericht. Sie sei kein anerkanntes Heilmittel im Sinne des Sozialrechts. Auch wenn man die Therapie als Hilfe zur Eingliederung von Behinderten in die Gesellschaft betrachten würde, käme eine Kostenübernahme nicht in Frage.

Denn als "Eingliederungshilfe" in diesem Sinn gelten nur Leistungen, die behinderten Menschen helfen, unabhängig von Pflege zu werden. Hippotherapie beseitige aber die Pflegebedürftigkeit nicht, sondern setze an den Folgen der Behinderung an. Sie tue der Patientin vielleicht gut, verhelfe ihr aber nicht zu mehr Unabhängigkeit.