Hitze im November?
onlineurteile.de - Ein Kinderarzt hatte 2001 für seine Praxis zehn Räume angemietet. Weil sich die Räume im Sommer stark erhitzten und die Vermieterin ihr Versprechen nicht erfüllte, für Klimatisierung zu sorgen, kürzte der Kinderarzt im Oktober und November 2008 die Miete. Mit Erfolg klagte die Vermieterin den Differenzbetrag ein.
Der vom Mieter beanstandete Mangel wirke sich nur periodisch aus, stellte der Bundesgerichtshof (BGH) fest (XII ZR 132/09). Daher dürfe der Arzt auch nur in dem Zeitraum die Miete mindern, in dem die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache tatsächlich durch die fehlende Klimatisierung eingeschränkt sei. Im Oktober und November seien die Mieträume uneingeschränkt zu gebrauchen.
Vergeblich pochte der Mieter auf sein Recht, die Miete zurückzuhalten - weil die Vermieterin ihrerseits den Mangel der Mietsache nicht beseitigt habe. Laut Mietvertrag stehe ihm ein "Zurückbehaltungsrecht" nur wegen Forderungen zu, die absolut unstrittig oder bereits gerichtlich bestätigt seien, so der BGH. So eine einschränkende Vertragsklausel sei im "unternehmerischen Geschäftsverkehr" zulässig, also auch gegenüber einem selbständigen Arzt.