Hobbyraum als "häusliches Arbeitszimmer"?
onlineurteile.de - Ein angestellter Diplomkaufmann hatte eine Drei-Zimmer-Wohnung gemietet. Dazu gehörte ein Hobbyraum von 37 Quadratmetern im Untergeschoss, den er als Arbeitszimmer nutzte. Seine Ausgaben dafür - 12.377 Mark im Jahr 1996 - wollte er als Werbungskosten anerkannt haben, d.h. die Summe vom zu versteuernden Einkommen abziehen. Das Finanzamt legte sich jedoch quer: Bei seinem Arbeitgeber stehe dem Steuerzahler ein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung, lautete der Bescheid. Also könne er die Kosten seines "häuslichen Arbeitszimmers" nicht von der Steuer absetzen.
Der Kellerraum sei räumlich nicht mit der Wohnung verbunden und habe einen separaten Eingang, hielt der Steuerzahler dagegen. Er gehöre nicht zum privaten Lebensbereich. Der Bundesfinanzhof wies diesen Einwand zurück (VI R 130/01). Der Hobbyraum gehöre zur Wohnung des Steuerpflichtigen, auch wenn er sich im Keller eines Mehrfamilienhauses befinde. Zubehörräume (Abstell-, Keller- und Speicherräume) würden in der Regel mit der übrigen Wohnung angemietet und seien dem privaten Bereich zuzuordnen. Daher sei die Entscheidung der Finanzbeamten korrekt, die für diesen Raum anfallende Miete steuerlich nicht zu berücksichtigen. Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer würden nur als Werbungskosten anerkannt, wenn der Steuerzahler für seine berufliche Tätigkeit keinen anderen Arbeitsplatz habe.