Hochzeitsreise zu einer Baustelle
onlineurteile.de - Ausgerechnet auf der Hochzeitsreise nach Mauritius widerfuhr einem Ehepaar das, was schon vielen Pauschalreisenden den Urlaub verdarb: Die Frischverheirateten landeten auf einer Hotel-Baustelle. Nach der Rückkehr im August 2005 forderte der Kunde vom Reiseveranstalter einen Teil des Reisepreises zurück. Im August 2006 reichte er Klage ein. Doch die Klageschrift wurde dem Reiseveranstalter wegen einer falschen Adresse erst Monate später zugestellt.
Der Reiseveranstalter pochte auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), nach denen Ansprüche der Kunden wegen Reisemängeln ein Jahr nach dem Ende der Reise verjähren. Die AGB hätte der Mauritius-Urlauber im Katalog lesen können, der bei seinem Besuch im Reisebüro auslag. Das hielt der Bundesgerichtshof für unzumutbar (Xa ZR 141/07).
Prinzipiell könne zwar ein Reiseveranstalter die Verjährungsfrist, die laut Gesetz zwei Jahre betrage, in seinen AGB auf ein Jahr verkürzen. Auf seine Reisebedingungen könne er sich aber nur berufen, wenn er den Kunden Gelegenheit gebe, deren Inhalt zur Kenntnis zu nehmen. Man könne von ihnen nicht verlangen, im Reisebüro das "Kleingedruckte" im Katalog zu studieren.
Vor der Buchung eines Urlaubs müsse der Kunde im Reisebüro sämtliche Vertragsbedingungen erhalten. Auch nach EU-Pauschalreiserichtlinie seien Reiseveranstalter grundsätzlich verpflichtet, den Kunden ihre AGB auszuhändigen. Da dies nicht geschehen sei, habe der Mauritius-Urlauber über die verkürzte Verjährungsfrist nicht Bescheid gewusst. Demnach sei seine Forderung nicht verjährt. (Über die Höhe seines Anspruchs muss nun das Landgericht Frankfurt am Main entscheiden.)