Höchstarbeitszeit und Bereitschaftsdienst
onlineurteile.de - Ein Kreisverband des Deutschen Roten Kreuzes, der im staatlichen Auftrag in einem Landkreis den Rettungsdienst organisiert, stritt mit dem Betriebsrat über den Rahmendienstplan. Wie bei der Arbeitszeit von Ärzten in deutschen Kliniken, über die gerade der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied, ging es auch hier vor allem darum, wie der Bereitschaftsdienst auf die wöchentliche Höchstarbeitszeit angerechnet werden sollte. Auf Antrag des Betriebsrats beschränkte eine betriebliche Einigungsstelle die "wöchentliche durchschnittliche Höchstarbeitszeit in Form von persönlicher Anwesenheit am Arbeitsplatz" auf 48 Stunden. Der Arbeitgeber legte Beschwerde gegen die Entscheidung ein.
Das Bundesarbeitsgericht gab ihm Recht (1 ABR 28/02). Eine betriebliche Einigungsstelle könne keine Regelung über den Umfang der wöchentlichen Höchstarbeitszeit und die Einordnung von Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit treffen; dafür sei sie nicht zuständig. Beim Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit habe der Betriebsrat nicht mitzubestimmen.
P.S.: Das Bundesarbeitsgericht ließ im konkreten Fall noch offen, ob für die Höchstarbeitszeit beim Roten Kreuz die europäische Arbeitszeit-Richtlinie maßgeblich ist. Nach dem Urteil des EuGH zum Bereitschaftsdienst in deutschen Kliniken muss der Gesetzgeber nun das deutsche Arbeitszeitgesetz an die europäische Arbeitszeit-Richtlinie anpassen.