Holz angeliefert: Unfall beim Öffnen der Ladeklappe
onlineurteile.de - Ein außergewöhnlicher Unfall machte eine Kfz-Haftpflichtversicherung und die Berufsgenossenschaft eines Landwirts - Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung - zu Kontrahenten in einem Rechtsstreit.
Der Sohn eines Freisinger Bauern hatte einem Kunden Brennholz geliefert. Auf einem Anhänger hatte er das Holz zum Haus gebracht und den Käufer gebeten, ihm beim Öffnen der Ladeklappe zu helfen. Dabei löste sich plötzlich die Klappe und verletzte den Kunden am linken Bein und an der rechten Hand. Der Landwirt forderte seine Kfz-Haftpflichtversicherung auf, die Behandlungskosten zu tragen.
Die verwies jedoch auf die Berufsgenossenschaft: Eigentlich sei es doch ein Arbeitsunfall gewesen, für den die Berufsgenossenschaft einstehen müsse. Keineswegs, fand die Berufsgenossenschaft, Kunden seien nicht mitversichert. Außerdem gehöre das Ausladen zum "Betrieb eines Fahrzeugs" - für Schäden beim Ausladen sei also die Kfz-Versicherung zuständig.
Doch das Sozialgericht Aachen gab der Kfz-Versicherung Recht und stufte das Unglück als Arbeitsunfall ein (S 8 U 34/09). Begründung: Wenn Ware zum Kunden gebracht werde, zähle es zum Liefervorgang, das Transportfahrzeug zum Abladen vorzubereiten. Der Käufer habe sich - nicht beim Abladen, sondern - beim Öffnen der Ladeklappe verletzt, also bei einer Aufgabe des Lieferanten. Dabei habe er gehandelt wie ein Arbeitnehmer des Landwirts (auch wenn der Kunde wohl nur deswegen so willig geholfen habe, um schneller an sein Brennholz zu kommen).