Horrende Telefonrechnung
onlineurteile.de - Im Winter 1998 wählte ein Telefonkunde etwas zu oft teure Tele-Info-Service-Nummern (0190-Nummern) an. Jedenfalls schickte die Telefongesellschaft im Dezember und Januar Rechnungen über mehrere Tausend Mark. Ab Februar 1999 übernahm die Ehefrau des Kunden den Anschluss. Sie zahlte an die Telefongesellschaft einen Teilbetrag von 771 Mark und stellte sich im Übrigen auf den Standpunkt, für den Restbetrag sei sie nicht zuständig. Ihr Mann habe die Service-Nummern angewählt. Die Telefongesellschaft war allerdings der Ansicht, der Telefondienstvertrag verpflichte beide Ehepartner.
Das sei im Prinzip richtig, erklärte der Bundesgerichtshof, denn Telefondienstverträge zählten zu den "Geschäften zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs" (III ZR 213/03). Diese seien für beide Partner verbindlich. Ein Festnetzanschluss für die Ehewohnung gehöre heutzutage zu den Grundbedürfnissen, und das fragliche Telefon sei ein privater Anschluss für alle Familienmitglieder.
Ob Geschäfte und Ausgaben als "angemessen" anzusehen seien, hänge aber auch von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Familie und von ihren Gewohnheiten ab. Die Art und Weise, wie die Familie das Telefon bisher nutzte, sei dafür ein Anhaltspunkt (auch wenn es Schwankungen geben könne). Kosten, die den Rahmen des Üblichen sprengten und die finanziellen Verhältnisse der Familie weit überstiegen, seien nicht mehr als "angemessene Deckung des Lebensbedarfs" einzustufen. Maßstab dafür sei die durchschnittliche Höhe der (unbeanstandet gezahlten) Telefonrechnungen im laufenden Jahr. Sofern die strittigen Rechnungen um ein Vielfaches höher lägen - was der Fall war -, dürfe man die Ehefrau dafür nicht heranziehen. (Mit dieser Vorgabe wurde die Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen.)