Hotel-"Familienzimmer" war noch im Bau

Reiseveranstalter muss großen Teil des Reisepreises zurückzahlen

onlineurteile.de - Ein Ehepaar mit zwei Kleinkindern fuhr in Urlaub. Ein "Familienzimmer" mit zwei Schlafräumen war gebucht. An Ort und Stelle sah dann aber alles ganz anders aus als im Reisekatalog beschrieben: Die angebotenen Räume waren, wie der Reiseveranstalter übrigens wusste, noch nicht bezugsfertig. Also musste sich die Familie mit zwei Doppelzimmern begnügen. Im Hotel ging den Urlaubern Baulärm auf die Nerven, nicht einmal das Hotelrestaurant war fertig eingerichtet. Die Mahlzeiten ließen deshalb auf sich warten. Zu Hause klagten die Urlauber auf Minderung des Reisepreises.

Die Richter des Oberlandesgerichts Celle bestätigten die Entscheidung des Landgerichts Hannover, das den Reiseveranstalter verpflichtet hatte, 55 Prozent des Reisepreises zurückzuzahlen (11 U 84/03). Das Katalogangebot eines Familienzimmers mit zwei Schlafräumen sei gerade für Familien mit kleinen Kindern sehr attraktiv, so die Richter. Die Erwachsenen könnten sich von ihnen räumlich trennen, ohne die Kontrolle über sie zu verlieren. Nebeneinander liegende Doppelzimmer seien kein gleichwertiger Ersatz für einen zusammenhängenden Wohnbereich. Denn die Eltern müssten jedes Mal den Privatbereich verlassen, um einen Blick auf die Kinder zu werfen, d.h. den Gang des Hotels betreten und sich dafür angemessen kleiden.

Hinzu kämen die weiteren Mängel im Hotel und vor allem der Umstand, dass der Reiseveranstalter darüber Bescheid wusste. Trotzdem habe er die Familie nicht kontaktiert, um Urlaubs-Alternativen zu erörtern. Daher sei es gerechtfertigt, den Reisepreis deutlich herabzusetzen.