Hotel-Swimmingpool zu seicht?

Ohne Mängelrüge vor Ort kein Anspruch auf Minderung des Reisepreises

onlineurteile.de - Das Ehepaar hatte sich für den Urlaub ein Hotel der gehobenen Klasse ausgesucht: Im Katalog des Reiseveranstalters war es mit fünf Globen ausgezeichnet. Nach dem Urlaub beanstandeten die Reisenden, der Hotel-Swimmingpool sei nicht tief genug gewesen. Da habe man ja kaum schwimmen können, darunter habe das Urlaubsvergnügen doch sehr gelitten. Sie verlangten vom Reiseveranstalter Geld zurück. Das Unternehmen bestritt den Mangel und zahlte nicht.

Zu Recht, entschied das Landgericht Frankfurt (2/24 S 96/07). Wie tief ein Swimmingpool sein müsse, um den Ansprüchen geübter Schwimmer gerecht zu werden, könne offen bleiben. Denn die Klage der Urlauber scheitere schon daran, dass sie vor Ort - also während des Urlaubs - den Mangel nicht beanstandet hatten.

Wenn Urlauber wegen eines Mangels den Reisepreis mindern wollten, müssten sie vorher dem Reiseveranstalter (bzw. seinen Vertragspartnern vor Ort) mitteilen, wovon sie sich beeinträchtigt fühlten. Nicht jeder Reisende fühle sich durch die gleichen Umstände gestört (was vor allem für Lärm gelte). Nur wenn die Verantwortlichen Bescheid wüssten, was genau den Urlauber störe, hätten sie die Möglichkeit, Abhilfe zu schaffen. Eine Mängelrüge sei daher prinzipiell notwendig.