Hotelsteuer gilt nicht fürs Frühstück!

Urteile in einem Satz

onlineurteile.de - Seit dem Erlass der so genannten Hotelsteuer gilt für das Übernachten in Hotels nur ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von sieben Prozent; trotzdem ist es korrekt, wenn das Finanzamt von einer Hotelinhaberin - die ausschließlich "Übernachtungen mit Frühstück" zu einem Pauschalpreis anbietet - für den Teil des Gesamtpreises, der auf das Frühstück entfällt, den Regelsteuersatz von 19 Prozent fordert: Das Frühstück ist eine Leistung, die nicht "unmittelbar der Vermietung dient" und auch nach dem Willen des Gesetzgebers sollte die Steuerbegünstigung für Übernachtungen das Frühstück nicht beinhalten.