Hugo v. Hofmannsthal vs. Richard Strauss
onlineurteile.de - Für acht weltberühmte Opern des Komponisten Richard Strauss schrieb der Dichter Hugo von Hofmannsthal die Libretti. Hofmannsthal starb schon 1929, die 70-jährige Schutzfrist für sein Werk lief 1999 ab. (Schutzfrist bedeutet: 70 Jahre lang kann der Inhaber des Urheberrechts für die Verwertung seiner Werke etwas verlangen; danach stehen sie der Allgemeinheit kostenlos zur Verfügung.) Seither streiten die Erben der Künstler um die Verteilung der Erlöse: Die Strauss-Erben wollten die Texte nicht mehr vergüten.
Das Landgericht München I verurteilte sie vorerst dazu, den Erben von Hofmannsthal Auskunft über die Erlöse aus den Opern zu erteilen (7 O 6699/06). Hofmannsthals Erben stehe jedenfalls für 2001 und 2002 Vergütung zu. Die Richter beriefen sich auf den Standpunkt von Richard Strauss selbst: Er habe sich zeitlebens dafür eingesetzt, dass Urheber auch nach Ablauf der Schutzfrist noch Einnahmen erzielen könnten.
Das komme im Briefwechsel der Künstler zum Ausdruck - und auch in den Verträgen zwischen Strauss und Hofmannsthal. Sie hätten sich nicht an der Schutzfrist für Libretti orientiert. Strauss sollte das Urheberrecht an den Opern wahrnehmen und den Textdichter am Erlös beteiligen. Und zwar so lange, wie Strauss selbst oder seine Erben Tantiemen für die Aufführungen erhielten. Also ende die Zahlungspflicht der Strauss-Erben erst dann, wenn sie für die Aufführungsrechte an den Opern nichts mehr verlangen könnten, so das Landgericht.