Hundehaltungsverbot für Terrier

Gefährlicher Kampfhund oder harmloser "Miniatur-Bullterrier"?

onlineurteile.de - Nach dem Berliner "Gesetz über das Halten und Führen von Hunden" sind Bullterrier als gefährlich einzustufen. Solche Hunde dürfen nur von Personen gehalten und geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und über die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit verfügen.

Einen entsprechenden Kursus hatte Frau M nicht absolviert. Deshalb sollte sie ihren Terrier "Jürgen" ins Tierheim geben. Amtstierärzte des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg hatten "Jürgen" untersucht und als gefährlichen Bullterrier eingestuft. Daraufhin verbot die Behörde die Hundehaltung - zumindest vorläufig.

Frau M konterte mit einem Rassegutachten. Der Gutachter bestätigte, "Jürgen" gehöre zur - laut Gesetz ungefährlichen - Rasse der Miniatur-Bullterrier. Nun sollte die Verwaltungsgerichtsbarkeit das Verbot aufheben: Zumindest vorläufig, bis der Rechtsstreit um die Rassezugehörigkeit endgültig entschieden sei, müsse ihr die Justiz die Trennung von "Jürgen" ersparen, forderte Frau M. Doch das Verwaltungsgericht Berlin lehnte den Eilantrag ab (VG 23 L 95/10).

Seine Größe (Widerristhöhe 42 cm) spreche dafür, dass "Jürgen" ein gefährlicher Bullterrier sei. Miniatur-Bullterrier seien kleiner, ihre Knochenstärke sei geringer, sie hätten einen kleineren Kopf und eine etwas schrille Stimme. Die Rassezugehörigkeit von "Jürgen" müsse zwar noch geklärt werden, so die Richter. Bis dahin könne man das Tier aber nicht frei herumlaufen lassen.

Ein Bullterrier stelle eine potenzielle Gefahr für die Allgemeinheit dar, die -auch nicht "vorübergehend" - hinzunehmen sei. Bestehe Streit darüber, ob ein Hund als gefährlich anzusehen sei, müsse umgekehrt der Halter/die Halterin ein vorläufiges Verbot dulden. Die damit verbundene Beeinträchtigung für Tier und Halter falle nicht so schwer ins Gewicht wie das Interesse der Bevölkerung, vor gefährlichen Hunden geschützt zu werden.