Hurrikanvorwarnung für Urlaubsgebiet
onlineurteile.de - Eine Frau buchte für sich und drei Bekannte eine Flugpauschalreise in die Dominikanische Republik. Schon einige Tage vor der Abreise kam in der Karibik ein Sturm auf, der ständig zunahm und in Richtung Dominikanische Republik zog. Davon bekamen die Reisenden in spe aber nichts mit. In der Nacht vor dem Abflug gab der Wetterdienst eine Hurrikanvorwarnung für das Urlaubsgebiet heraus. Weder der Reiseveranstalter noch die Fluggesellschaft informierte die Reisegruppe. Kaum waren die Urlauber angekommen, wurden weite Bereiche der Insel vom Hurrikan erfasst und schwer beschädigt, auch die Hotelanlage. Nach einigen Tagen flog die Reisegruppe vorzeitig nach Deutschland zurück. Vom Reiseveranstalter verlangten die Urlauber Rückzahlung des gesamten Reisepreises und Schadenersatz für vertane Urlaubszeit.
Zu Recht, wie das Oberlandesgericht Frankfurt entschied (16 U 164/00). Spätestens mit der Herausgabe der Hurrikanvorwarnung konnten zum einen die Kunden den Reisevertrag kündigen und wäre zum anderen der Reiseveranstalter zur Weitergabe dieser Information verpflichtet gewesen. Kunden anderer Reiseveranstalter, die mit der gleichen Maschine hätten fliegen sollen, seien noch vor dem Abflug über die Wetterlage informiert worden und hätten so die Möglichkeit gehabt, die Reise zu stornieren. Entsprechend leer sei das Flugzeug gewesen.
Es könne hier offen bleiben, ob der Reiseveranstalter für die Nacht vor dem Abflug einen Notdienst hätte einrichten müssen, um die Entwicklung des Sturms zu verfolgen. Spätestens nach der Hauptwarnung (am nächsten Tag um 11 Uhr) hätte der Reiseveranstalter jedenfalls mit dem Flugzeug Kontakt aufnehmen müssen, um die Urlauber vor der Gefahr zu warnen. Dann hätten sie sofort den Rückflug antreten können. Dass angesichts einer solchen Naturkatastrophe und der damit verbundenen Ängste der Urlaub für die Reisegruppe wertlos gewesen sei, verstehe sich von selbst.