HWS-Schleudertrauma nach Autounfall (2)

Rechtsstreit ist nicht ohne fachmedizinisches Gutachten zu entscheiden

onlineurteile.de - Die Autofahrerin bremste mit ihrem VW Golf vor einer Ampel, die gerade auf Rot umschaltete. Da fuhr der "Hintermann" auf ihren Wagen auf. Anschließend kam es zu einem juristischen Tauziehen: Die Frau behauptete, sie habe bei dem Auffahrunfall ein HWS-Schleudertrauma erlitten. Dafür müsse die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers Entschädigung zahlen.

Das Amtsgericht München beauftragte einen Biomechaniker damit, den Fall zu untersuchen. Fazit des Gutachtens: Der Autofahrer sei mit etwa 5 bis 8 km/h aufgefahren. Ein Anstoß bei dieser Geschwindigkeit reiche nicht aus, um ein HWS-Schleudertrauma auszulösen. Daraufhin wurde die Klage der Autofahrerin abgewiesen. Sie legte Berufung ein und beantragte ein medizinisches Gutachten. Das Landgericht München lehnte dies unter Verweis auf das vorliegende Gutachten ab.

Ein biomechanisches Gutachten könne eine medizinische Untersuchung des Unfallopfers nicht ersetzen, urteilte dagegen der Bundesgerichtshof (VI ZR 235/07). Man könne nicht von vornherein ausschließen, dass ein Arzt zu einem anderen Ergebnis komme - zumal ein Biomechaniker wohl kaum über die Spezialkenntnisse eines Fachmediziners verfüge.

Es müsse geklärt werden, ob der Unfall die Beschwerden der Autofahrerin verursacht habe. In so einem Fall erübrige sich ein fachmedizinisches Gutachten höchstens dann, wenn von vornherein feststehe, dass der/die Betroffene einen ursächlichen Zusammenhang nicht beweisen könne.