Identitätsangabe im Internet ...
onlineurteile.de - Ein Konkurrent beanstandete das Internetangebot eines Händlers: Bei seinem Online-Auftritt im Internet-Auktionshaus eBay gebe er nicht seinen vollen Namen an, sondern nur den ersten Buchstaben seines Vornamens. Also bleibe die Identität des Händlers unklar. Der Konkurrent klagte auf Unterlassung.
Das Kammergericht in Berlin entschied den Streit zu seinen Gunsten (5 W 34/07). Im Versandhandel müssten Unternehmer grundsätzlich ihren vollen Namen und ihre volle Anschrift angeben - also den Verbrauchern ihre Identität in einer Weise offenbaren, die keine Zweifel offen lasse.
Bereits vor einem Vertragsschluss sollten Verbraucher erfahren, mit wem sie es zu tun haben und an wen sie sich im Fall einer Reklamation oder Klage wenden könnten. Wer seine Identität teilweise verschleiere, erschwere es Vertragspartnern, Ansprüche geltend zu machen. Das beeinträchtige den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher.