"Identitätsklau" bei eBay

BGH bestätigt: Wird das Internet-Auktionshaus über Datenmissbrauch informiert, muss es dagegen vorgehen

onlineurteile.de - Der Bundesgerichtshof musste sich mit der Revision gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg zum Datenmissbrauch im Internet befassen (vgl. gri-Artikel Nr. 48 491). Die Bundesrichter hoben zwar das Urteil auf, billigten aber im Wesentlichen die Argumentation des OLG: Es gibt keine allgemeine Überwachungspflicht des Providers. Wird er jedoch über Datenmissbrauch informiert, muss er dagegen vorgehen.

Der konkrete Fall: Ein eBay-Teilnehmer M - kein gewerblicher Händler - wurde zu seinem Erstaunen von unzufriedenen Käufern angerufen, die annahmen, sie hätten per Auktion von ihm Pullover erworben. Sie beschwerten sich darüber, dass es sich um das Plagiat eines Markenpullovers und nicht um das Original handelte. So entdeckte M, dass jemand unter seinem Decknamen und seinen Kontaktdaten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse) gefälschte Waren anbot.

Das Internet-Auktionshaus sperrte den Zugang des "Identitätsdiebes", doch der Spuk war damit nicht vorbei. Immer wieder ließ sich eine andere Person mit den Kontaktdaten von M registrieren. Als schließlich der vermeintliche Verkäufer mit der Post einige Pullover "retour" bekam, reichte es ihm. Er zog vor Gericht und forderte, eBay müsse etwas gegen den Datenmissbrauch unternehmen.

OLG und Bundesgerichtshof (BGH) lehnten eine allgemeine Überwachungspflicht ab: eBay könne unmöglich alle Internetdaten auf Rechtsverletzungen hin prüfen (I ZR 227/05). Aber das Auktionshaus müsse Vorsorge gegen weiteren Missbrauch treffen, wenn es darüber informiert worden sei - im "Rahmen des Zumutbaren". Doch was ist zumutbar?

Die Frage muss nun wieder das OLG beantworten. Der BGH hob das Urteil des OLG auf, weil es sich nicht mit dem Problem befasst hatte, ob es für eBay überhaupt "technisch möglich und zumutbar" war, weiteren Identitätsklau zu verhindern.