Im Dixi-Klo Böller gezündet

Gerüstbauer verletzt mit üblem "Scherz" einen Kollegen: fristlose Kündigung

onlineurteile.de - Diese Knallerei fand nicht an Silvester statt, sondern im Sommer, und fiel auch sonst ziemlich aus dem Rahmen. Ein 41 Jahre alter Gerüstbauer wollte einem Kollegen einen Streich spielen. In einem Dixi-Klo auf der Baustelle zündete er einen Feuerwerkskörper, während sich der Arbeitskollege darin befand. Der Mann erlitt durch die Explosion Verbrennungen am Oberschenkel, im Genitalbereich und an der Leiste. Mehrere Wochen war er krank.

Wegen dieses Vorfalls kündigte die Arbeitgeberin dem Gerüstbauer fristlos. Der klagte gegen die Kündigung. Auf Gerüstbaustellen gehe man "auch schon mal etwas ruppiger miteinander um", verteidigte sich der Vorarbeiter. Scherze — durchaus auch mit Böllern — seien üblich, das gelte unter Kollegen als "Stimmungsaufheller". So habe er sich das auch am Unfalltag gedacht. Natürlich habe er den Kollegen nicht verletzen wollen.

Mit dieser Argumentation überzeugte der Bauarbeiter das Arbeitsgericht Krefeld nicht: Es wies seine Kündigungsschutzklage ab (2 Ca 2010/12). Ob der Mann den Böller von oben in die Toilettenkabine geworfen habe — wie die Arbeitgeberin behaupte — oder ob er ihn an der Tür befestigte, wo sich der Feuerwerkskörper unversehens löste und explodierte, könne offen bleiben, so das Gericht.

Denn hier gehe es allemal um einen tätlichen Angriff, bei dem der Übeltäter mit erheblichen Verletzungen des Kollegen habe rechnen müssen. Selbst wenn er das nicht beabsichtigt habe: Ein leichtsinniger Umgang mit Feuerwerkskörpern könne schlimme Folgen haben, das gehöre zum Allgemeinwissen. Erst recht, wenn sich das Opfer des missratenen "Scherzes" in einer engen Kabine aufhalte und nicht weglaufen könne.

So eine schwere Pflichtverletzung rechtfertige eine Kündigung, auch ohne vorherige Abmahnung. Als Vorarbeiter wäre der Gerüstbauer eigentlich verpflichtet, derartiges Fehlverhalten von Arbeitnehmern zu verhindern. Trotz der langen Betriebszugehörigkeit des Gerüstbauers sei es für die Arbeitgeberin unter diesen Umständen nicht zumutbar, die Kündigungsfrist einzuhalten.